Lerntherapie
Lerntherapie
Stand: 02.04.2015
Lerntherapie ist eine spezielle pädagogisch-psychologische Förderung für Menschen mit Lern- und Leistungsstörungen (LLS). Je nach Ausbildung und persönlicher Neigung integriert die Lerntherapeutin bzw. der Lerntherapeut Elemente aus der Gesprächs-, Verhaltens- und Gestalttherapie, der Suggestopädie , dem Neurolinguistischen Programmieren (NLP), der Heilpädagogik , Ergotherapie und Kinesiologie , speziellen PC-Lernprogrammen sowie Methoden, die sich gezielt in diagnostisch begründeten, themenzentrierten Arbeitsdialogen auf die Auseinandersetzung mit den zu erlernenden Inhalten konzentrieren. Die Vielfalt der Vorgehensweisen orientiert sich an den Lernvoraussetzungen des Kindes, seinen Bedürfnissen, Schwierigkeiten und Stärken sowie an den gesetzten Zielen. Da Lerntherapie vom allgemeinen Ansatz her eine sehr individuelle Lehr- und Lernform ist, findet sie in Einzelförderung oder in Kleinstgruppen statt.
Bei den angebotenen Formen von Lerntherapie handelt es sich um ein weites Feld. Viele der Methoden und Ansätze sind nicht miteinander kombinierbar und schließen sich gegenseitig aus - je nach theoretischer und methodischer Orientierung der Instituts oder der Therapiepraxis. Eltern und LehrerInnen haben hier eine besondere Verantwortung, sich genau darüber zu informieren und abzuwägen, welche Lerntherapie für ein bestimmtes Kind und für die besondere Lernproblematik in Frage kommt .
Unterschiede zur Nachhilfe
Nachhilfe eignet sich für Schüler/innen mit Wissenslücken in einzelnen Fächern, hervorgerufen durch versäumten Unterricht , eine "faule Phase" oder einen Wechsel in eine leistungsstärkere Klasse. Lerntherapie ist eine außerschulische Förderung für Schüler/innen, die gravierende Schwierigkeiten im Lesen , Schreiben oder Rechnen haben und bei denen ein Grundverständnis nachweislich nicht oder nur unzureichend vorhanden ist. Es gibt das Phänomen - z.B. bei Dyskalkulie -, dass Kinder zwar gute Noten erreichen, trotzdem aber keinerlei inhaltliches Verständnis für den Stoff besitzen. Eine Nachhilfe müsste in solchen Fällen bei jedem neuen Thema ganz von vorn beginnen, ohne tragfähige Grundlagen unterstellen zu können. Eine lerntherapeutische Förderung schafft im Unterschied zur Nachhilfe grundlegende inhaltliche und psychische Voraussetzungen für einen Neuanfang im Lernen . Jede gute Lerntherapie beruht auf einer individuellen Diagnostik, die die besonderen Schwierigkeiten des Kindes aufgreift, um daran zu arbeiten. Sie macht sich insofern gerade nicht vom aktuellen Schulstoff abhängig. Psychoneurotische Sekundärproblematik und soziale Integrationsprobleme müssen in der Lerntherapie - insbesondere in ihrem speziellen Zusammenhang zur Lernproblematik - mit berücksichtigt und mit aufgearbeitet werden. Nur Methoden, die auf die Individualität und die speziellen - auch auf die über das reine Stoffverständnis hinausgehenden - Probleme des einzelnen Klienten abgestimmt sind, können im Unterschied zu Nachhilfe, die sich überwiegend am Schulstoff orientiert, als lerntherapeutisch betrachtet werden.
Wer benötigt Lerntherapie?
Lerntherapie wird zumeist von Kindern mit Lese-Rechtschreibschwäche (LRS), Rechenschwäche ( Dyskalkulie ), Wahrnehmungsstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten und Motivationsproblemen in Anspruch genommen. Manche Lerntherapeutinnen und Lerntherapeuten haben sich auf die Arbeit mit Erwachsenen spezialisiert.
Wer bezahlt Lerntherapie?
Wenn ein Kind an einer chronischen Lernstörung leidet und zugleich seelische Behinderung und soziale Isolation drohen oder bereits eingetreten sind, kann auf Antrag eine Lerntherapie über das Jugendamt finanziert werden (§35a KJHG - aktuelle Änderungen zum 01.10.2005 ). Als Voraussetzungen gelten, dass die Schule keine geeigneten Fördermaßnahmen zur Verfügung stellen kann und eine Behandlung der Lernstörung im Sinne der Behandlung einer Krankheit von der Krankenkasse abgelehnt wurde (Subsidiaritätsprinzip). Das Jugendamt bestimmt, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, welche Untersuchungen zum Zweck der Antragsbearbeitung durchgeführt werden müssen. Ist die Kostenübernahme bewilligt, haben die Eltern Anspruch auf eine qualifizierte Behandlung der Lernstörung ihres Kindes. Viele Jugendämter versuchen die Kosten für solche Anträge dadurch zu senken, dass "künstliche Hürden" im Antragsverfahren aufgebaut werden, durch die Eltern abgeschreckt werden sollen. Auch sind viele Argumentationen der Jugendämter und der zuständigen Kreisrechtsausschüsse einseitig und restriktiv. Es wird oft versucht, Kinder unter Berufung auf die Ergebnisse allgemeiner Intelligenztests und/oder Sonderschulgutachten auf Förderschulen abzuschieben oder darzulegen, eine "drohende seelische Behinderung" und eine "drohende soziale Isolation" seien nicht nachweisbar (Ablehnungsgrund), z.B. weil die Versetzung nicht gefährdet sei und/oder das Kind noch Freunde habe. In den meisten Fällen muss daher die Lerntherapie von den Eltern privat finanziert werden. Auch die steuerliche Absetzbarkeit ist an strenge Voraussetzungen gebunden (amtsärztliche Untersuchung vor Beginn einer Therapie, Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme).
Flankierende schulische Maßnahmen
Zeitlich begrenzte Maßnahmen, die je nach Einzelfall differenziert, von der Schule ergriffen werden, um eine außerschulische Förderung zu unterstützen sind: Aussetzen der Zeugnisnote bzw. pädagogische Benotung, Befreiung von Klassenarbeiten bzw. entsprechenden Binnendifferenzierung, Entlastung bei der mündlichen Mitarbeit und bei den Hausaufgaben sowie im Idealfall Anpassung der Anforderungen im Unterricht an den individuellen Lernstand. Optimal wäre, wenn dabei die Erkenntnisse einer Lernstandsanalyse (im Sinne einer individuellen Förderdiagnostik) umgesetzt werden und nicht einfach auf niedrigerem Niveau geübt wird.
Für den Erfolg einer außerschulischen Förderung ist es oft mit entscheidend, dass Schüler nicht zugleich in der Schule mit Bewertungen (Noten, Lob und Tadel) belegt und auf ein rein ergebnisorientiertes Arbeiten (z.B. bei Dyskalkulie ) verpflichtet werden, obwohl sie keine Verständnisgrundlagen für die geforderten Leistungen besitzen. In der Therapie soll gerade der Standpunkt des Verstehens verankert und in inhaltliche Lernfortschritte überführt werden. Um diesen Prozess einleiten zu können, sind Rücksichtnahmen durch die Schule in vielen Fällen erforderlich. Eine Lern- und Leistungspflicht mit Bewertungen aber ohne Verständnisgrundlagen führt dagegen meist zur Verschlimmerung der Lernstörung. Beobachtet werden auch psychoneurotische Sekundärfolgen und soziale Desintegration. Lerntherapeuten empfehlen hier, den gesetzlichen Rahmen soweit wie möglich auszuschöpfen. Die TherapeutInnen sollten sich beratend einschalten, wo gegenüber der Schule ein Beratungsbedarf besteht. Ein Rechenschwäche-Erlass (in Analogie zum Legasthenie-Erlass) wäre sehr zu begrüßen - ist von der KMK aber leider bislang nicht umgesetzt. Fast alle Schulgesetze und speziell die Verordnungen für Förderungen von Schülern mit pädagogischem Förderbedarf enthalten jedoch Ansätze und Formulierungen, um flankierende Maßnahmen ergreifen zu können, wenn vernünftige pädagogische Argumente dafür vorliegen.
Ganz aktuell: Niedersachsen ist das erste Bundesland, das Dyskalkulie insofern als Teilleistungsstörung anerkennt, als "in begründeten Ausnahmefällen ... von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertungen abgewichen werden (kann)" (Bernd Busemann, Kultusminister) und damit die Versetzung eines rechenschwachen Kindes bis zum Ende der 4. Klasse nicht gefährdet ist. Dieser Erlass fällt jedoch bei genauerem Hinsehen weit hinter bisherige allgemeinere Regelungen über sonderpädagogischen Förderbedarf in anderen Bundesländern zurück, weil er eine ausschließende Kodifizierung und Formalisierung (Zeitlimits, Diagnosekriterien, interne Beschlussprozeduren) enthält, durch die Kinder, die bei pädagogisch sinnvoller Handhabung bisher existierender Verordnungen sowieso schon solche Rücksichtnahmen erhielten, in Zukunft nicht mehr berücksichtigt werden können. Ab der 5. Klasse muss demnach nun verbindlich immer benotet werden, auch bei Kindern, die nachgewiesenermaßen nichts verstanden haben. In Rheinland-Pfalz gibt es z.B. bereits seit 1993 einen viel weitgehenderen und am pädagogischen Inhalt orientierten Erlass zur Förderung bei Lernschwierigkeiten aller Art.
Literatur
- Metzger, Dr. A.: Lerntherapie. Wege aus der Lernblockade - Ein Konzept. Haupt Verlag AG, ISBN 3-258-06400-8
Weblinks
- Elternberatungsinfo zur Antragstellung nach §35a-KJHG