Steuerbonus für den eigenen Haushalt
Steuerbonus für den eigenen Haushalt
01.07.2013
Steuerbonus für den eigenen Haushalt
Fiskus zahlt bei Handwerkerleistungen und Haushaltshilfen mit
Neben der eigentlichen Tätigkeit als Ergotherapeutln müssen sich Praxisinhaberinnen auch um die Praxisorganisation, die Abrechnung, den Schriftverkehr mit Krankenkassen, Ärzten, Behörden und vieles andere kümmern. Die Freizeit ist daher eng bemessen, zumal zuhause auch der Haushalt wartet und vielleicht noch diverse Reparaturen anstehen oder mal wieder renoviert werden muss. Damit doch noch Zeit für die Familie und Freizeitaktivitäten übrigbleibt, wird oft eine Haushaltshilfe beschäftigt und das Malern und Tapezieren dem Fachmann überlassen. Die professionelle Hilfe kostet zwar Geld, doch der Staat zahlt mit, denn für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen gibt es einen Steuerbonus. Das setzt voraus, dass diese Ausgaben weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind und auch nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden.
Mit eigenem Haushalt dreimal Steuern sparen
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt werden steuerlich besonders begünstigt. Im Rahmen der Höchstbeträge sind 20% der Kosten direkt von der Steuerschuld abziehbar.
Zu den begünstigten Aufwendungen gehören bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen der Bruttoarbeitslohn und die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge sowie die pauschalen Abgaben, wenn ein Mini-Jobber beschäftigt wird. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen wird eine Steuerermäßigung nur für die Arbeitskosten gewährt. Dazu gehören auch Maschinen- und Fahrtkosten sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer. Materialkosten (z.B. Farben, Tapeten, Bodenbeläge) und Aufwendungen für Waren (z.B. Lebensmittel) werden dagegen nicht begünstigt. Unschädlich sind lediglich Aufwendungen für Verbrauchsmaterialien wie Reinigungsmittel oder Streugut Die anteiligen Arbeitskosten müssen daher in der Rechnung auch gesondert ausgewiesen werden.
Steuerbonus bis zu jährlich 5.710 EUR
Die Steuerermäßigungen werden für die in einem Kalenderjahr in Anspruch genommenen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahen Dienstleistungen und haushaltsnahen Handwerkerleistungen gewährt. Es können auch alle drei Steuerboni nebeneinander in Anspruch genommen werden, allerdings wird jede Aufwendung nur einmal gefördert, und die Ermäßigungen werden jedem Haushalt nur einmal gewährt. Auch bei Wohngemeinschaften können die in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Steuerpflichtigen die Begünstigungen nur einmal beanspruchen. Und auch bei Ehepaaren, bei denen die Ehegatten aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen, verdoppeln sich die Höchstbeträge nicht. Für einen Zweitwohnsitz, das Ferienhaus oder eine Gartenlaube gibt es keinen Steuerbonus. Jährlich können so bis zu 5.710 EUR Steuern gespart werden.
Die jährliche Steuerermäßigung beträgt für
eine Haushaltshilfe, die als Mini-Jobber beschäftigt ist |
max. 20% der Aufwendungen von bis zu 2.550 EUR, d.h. max. 510 EUR |
haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen |
max. 20% der Aufwendungen von bis zu 20.000 EUR, d.h. max. 4.000 EUR
|
Handwerkerleistungen |
max. 20% der Aufwendungen von bis zu 6. 000 EUR, d.h. max. 1.200 EUR |
Auch Kinderbetreuung gehört zu den haushaltsnahen Dienstleistungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind alle Tätigkeiten, die von einem selbstständigen Dienstleistungsunternehmen in einem privaten Haushalt erbracht werden, um die in diesem Haushalt lebenden Personen zu versorgen. Eine Dienstleistung. ist dann haushaltsnah, wenn sie üblicherweise in einem Haushalt anfällt und gewöhnlich von den Familienmitgliedern erledigt wird. Dazu gehört es auch, die Kinder zu betreuen und alte, kranke oder pflegebedürftige Familiengehörige zu pflegen. Für Pflege- und Betreuungsleistungen wird eine Steuerermäßigung sogar dann gewährt, wenn die Dienstleistung in einer Pflegeeinrichtung erbracht wird. Es werden jedoch nur die Aufwendungen begünstigt, die nicht von der Pflegeversicherung erstattet wurden und die auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.
Auch Aufwendungen für einen Winterdienst gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, selbst dann, wenn eine konkrete Verpflichtung des Anliegers zur Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen besteht. Eine Trennung zwischen Reinigungs- und Räumarbeiten auf dem privaten Grundstück und dem öffentlichen Raum vor dem Grundstück ist zumindest nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg nicht vorzunehmen. Ob die obersten Finanzrichter das genau so sehen, bleibt abzuwarten.
begünstigt sind z.B. |
nicht begünstigt sind z.B. |
Gartenpflegearbeiten wie Rasen mähen und Heckenschneiden |
Straßenreinigung auf öffentlichen Flächen
|
Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen und des Treppenhauses, Fenster putzen |
Kosten der Hausverwaltung |
Hausarbeiten wie Wäschewaschen, Bügeln, Zubereitung von Mahlzeiten |
Friseur- und Kosmetikleistungen, Hand- und Fußpflege, die keine Pflege- oder Betreuungsleistungensind |
Pflege und Betreuung von alten kranken und pflegebedürftigen Angehörigen |
Musikunterricht Tennis- und Reitstunden Fitnesstrainer, Hauslehrer |
Kinderbetreuung durch Tagesmütter im Haushalt des Steuerpfichtigen |
Betreuung von Kindern in öffentlichen oder privaten Einrichtungen |
Hinweis: Sogar Leistungen, mit denen ein zum Haushalt gehörender Hund versorgt und betreut wird, wie Füttern, Fellpflege, Beschäftigung des Hundes, sind grundsätzlich haushaltsnah. Ein Steuerabzug kommt jedoch nur in Frage, wenn die Hundebetreuung auch in der Wohnung oder im Garten des Hundebesitzers erfolgt. Nimmt der Dogsitter das Tier mit, um es in seinen eigenen Räumen und nicht im Haushalt des Hundebesitzers zu versorgen, ist der Steuerbonus hinfällig.
Haushaltshilfe kann als Mini-Jobber tätig werden
Auch Haushaltshilfen erbringen in einem privaten Haushalt Tätigkeiten, mit denen die im Haushalt lebenden Personen versorgt werden. Im Unterschied zu den haushaltsnahen Dienstleistungen sind die Haushaltshilfen aber nicht selbstständig tätig, sondern werden im Haushalt angestellt. Dabei arbeiten sie entweder in einem normalen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, oder sie werden als Mini-Jobber tätig. Bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis müssen die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung sowie verschiedene Umlagen und Unfallversicherungsbeiträge (ca. 21% des Bruttolohns) vom Arbeitgeber-Haushalt zusätzlich zum Bruttolohn aufgewendet werden. Wird die Haushaltshilfe als Mini-Jobber angestellt, können maximal 450 EUR pro Monat gezahlt werden. Daneben sind eine Pauschale von 12%, Umlagen von 0,84% und Unfallversicherungsbeiträge in Höhe von 1 ,6o/o des Lohns zu zahlen.
Mieter und Eigentümer werden gleichermaßen gefördert
Mit dem Steuerbonus für Handwerkerleistungen werden alle Aufwendungen für handwerkliche Tätigkeiten begünstigt, die in einer selbst genutzten Wohnung ausgeführt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese als Mieter oder Eigentümer bewohnt wird. Bei Eigentümergemeinschaften sind auch Arbeiten am Gemeinschaftseigenturn begünstigt. Wohnungseigentümer sollten daher darauf achten, dass die steuerbegünstigten Handwerkerarbeiten in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt sind und auch der einzelne Miteigentumsanteil bescheinigt wird. Pauschalen, die ein Mieter für Schönheitsreparaturen an den Vermieter zahlt, werden allerdings nicht begünstigt. Es muss auf jeden Fall eine Rechnung für eine konkrete Handwerkerleistung vorliegen.
Begünstigt sind nicht nur Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten, sondern auch Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Für Neubauten gibt es dagegen keinen Steuerbonus. So durften beispielsweise Aufwendungen für den nachträglichen Einbau eines Wintergartens nicht abgezogen werden, weil dadurch die Wohnfläche vergrößert wird. Doch auch hier gibt es überraschende Entscheidungen. Das Sächsische Finanzgericht erkannte den nachträglichen Einbau eines Kachelofens und eines Edelstahlschornsteins im gasbeheizten Einfamilienhaus als Handwerkerleistungen an. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung sei es egal, ob die handwerkliche Maßnahme dem Erhalt eines vorhandenen Gegenstandes dient, oder ob ein neuer Gegenstand hergestellt werde.
Hinweis: Der Steuerbonus soll für Kleinstreparaturen mit geringen Aufwendungen, z.B. für den Schornsteinfeger oder die Wartung der Heizung gestrichen werden. Steuern sparen kann dann nur noch, wer jährlich mehr als 300 EUR für Handwerkerleistungen aufwendet. Noch ist jedoch nichts entschieden. Es bleibt abzuwarten, ob es tatsächlich zu dieser Gesetzesänderung kommt.
begünstigt sind |
nicht begünstigt sind |
Renovieren der Wohnung, Streichen von Türen, Fenstern, Heizkörpern |
Material wie Fliesen, Tapeten, Farben, Fußbodenbelag etc. |
Reparaturen und Austausch von Türen. Fenstern oder Bodenbelägen |
Neubauten und Erweiterungen der Wohnfläche |
Arbeiten an Innen- und Außenwänden, Dach, Fassade, Garage |
Handwerkerleistungen, für die bereits andere öffentliche Fördermittel beansprucht wurden |
Modernisierung des Badezimmers oder Austausch der Einbauküche |
Ablesung, Abrechnung und Miete von Strom-, Gas-, Wasserzählern |
Reparaturen von Haushaltsgeräten (Waschmaschine, Herd, Fernseher) im Haushalt des Steuerpflichtigen |
Reparaturen von Kraftfahrzeugen |
Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen sowie der Elektro-, Gas- oder Wasserinstallation |
durch KjW-Förderbank oder C02- Gebäudesanierungsprogramm geförderte Handwerkerleistungen |
Ohne Nachweise und bei Barzahlung entfällt der Steuerbonus
Handwerker, Haushaltshilfen und andere Dienstleister dürfen nicht bar bezahlt werden. Nur wer für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen eine ordnungsgemäße Rechnung vorlegt und die unbare Zahlung mit einem Kontoauszug, einem Überweisungsbeleg oder einem Electronic Cash-Beleg nachweist, kommt in den Genuss einer Steuerermäßigung. Die in der Mietnebenkostenabrechnung enthaltenen Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können geltend gemacht werden, wenn der Vermieter oder Verwalter von Wohneigentümergemeinschaften die begünstigten Aufwendungen bescheinigt.
Bei geringfügigen Beschäftigungen dienen die von der Minijob Zentrale ausgestellten Bescheinigungen als Nachweis. Bei anderen Beschäftigungsverhältnissen müssen Lohnunterlagen sowie Beitragsnachweise über die Abführung der Sozialabgaben vorgelegt werden können.
Hinweis: Die Steuerermäßigung wird für die Aufwendungen eines Jahres gewährt. Entscheidend ist dabei der Zahlungszeitpunkt Höhere Rechnungsbeträge am Jahresende sollten daher gegebenenfalls auf zwei Jahre verteilt werden, um den Steuerbonus optimal auszunutzen.
Lassen Sie sich den Steuerbonus nicht entgehen. Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen fallen in jedem Haushalt an. Auch in der Mietnebenkostenabrechnung werden Aufwendungen bescheinigt, die Sie geltend machen können. Sie haben noch Fragen? Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.
ROBERT MECKEL, Steuerberater im ETL ADVISION-Verbund aus Erfurt, spezialisiert auf Steuerberatung im Gesundheitswesen
Kontakt: ETL ADMEDIO Erfurt · Tel. 0361 / 230150
admedio-erfurt@etl.de www.admedio-erfurt.de
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Verfasser und Verantwortlich für den Inhalt:
Dipl. Kfm, Markus Schmidt,
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