Psychotherapeut (HPG)

Psychotherapeut (HPG)

(geänderte Fassung) Die Psychotherapieerlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz wird auch seit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes weiterhin erteilt (soweit bekannt: außer in Schleswig-Holstein). § 132a Strafgesetzbuch stellt aber die Verwendung der Berufsbezeichnungen der Psychologischen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durch Nicht-Approbierte unter die Androhung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat außerdem einen weiteren Satz in den PsychThG-Entwurf eingefügt, um - so die Ausschussbegründung - klarzustellen, dass im Interesse des Patientenschutzes auch die Kurzbezeichnungen Psychotherapeutin und Psychotherapeut unter den Bezeichnungsschutz fallen. Das Psychotherapeutengesetz hat viele Härten auch bei solchen HPG-berechtigten und erfahrenen Therapeuten geschaffen, denen die Approbation wegen Fehlens des Psychologie-Diploms versagt blieb oder die sich auf Verfahren spezialisiert haben, denen die Approbationsbehörden bisher keine "wissenschaftliche Anerkennung" zusprechen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht schon im Juli 1999 diese Approbationshürden für verfassungsgemäß erklärt. Das ist für viele Betroffene bitter, dient aber auch dem Patientenvertrauen auf das gesetzliche Qualifikationsniveau und die behördlich anerkannte Verfahrenskunde der Psychotherapeuten. Wer heute noch, zwei Jahre nach der verfassungsrechtlichen Klärung, mit der Bezeichnung "Psychotherapeut" für sich wirbt, ohne approbiert zu sein, oder eine Psychotherapeuten-Ausbildung offeriert, die auf die HPG-Erlaubnis gerichtet ist, setzt sich dem Verdacht bewusster Täuschung aus. Er schadet dem Ansehen der Psychotherapeuten und der Psychotherapie. Die Verwendung der Psychotherapeutenbezeichnung mit dem Zusatz "HPG" ändert nichts an der Vortäuschung einer psychologisch-psychotherapeutischen Approbation; denn welchen Klienten oder Patienten ist schon geläufig, dass "HPG" keinen Berufs- oder Fachverband anzeigt, sondern bedeutet, dass die psychologische Grundausbildung fehlt oder die psychotherapeutische Erfahrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder sich auf Verfahren erstreckt, die von staatlicher Seite noch nicht als "wissenschaftlich anerkannt" gelten. Niemand käme auf die Idee, jemandem, der dazu nicht behördlich berechtigt wurde, die Bezeichnung "Rechtsanwalt" oder "Zahnarzt" mit irgendeinem Zusatz zuzubilligen. Keinem Heilpraktiker ist überlassen, sich "Arzt (HPG)" zu nennen. Die PsychotherapeutInnen müssen sich an ihren neuen Status vielleicht noch etwas gewöhnen. Das Verbot der Bezeichnung "Psychotherapeut" für Nicht-Approbierte ist kein Werturteil über deren Qualifikation oder über die therapeutische Qualität von Verfahren, die noch nicht durch die Behörden anerkannt sind. Es differenziert aber zwischen behördlich anerkannten und anderen Qualifikationen. Wer die HPG-Erlaubnis zur Ausübung von Psychotherapie hat, kann selbstverständlich auf diese Erlaubnis hinweisen. Praxis- oder Berufsbezeichnungen unter Verwendung des Begriffs Psychotherapie sind möglich, solange keine Bezeichnung gewählt wird, die der des Psychotherapeuten zum Verwechseln ähnlich ist.

Weitere Informationen:
http://www.vpp.org/politik/02/20300_psychotherapeut-hpg.shtml

Verfasser und Verantwortlich für den Inhalt:
Dipl. Kfm, Markus Schmidt, therapeutenfinder.com, 20354 Hamburg
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